Wie erstelle ich ein Impressum bei Twitter?

Viele Online-Händler haben Social Media inzwischen für sich entdeckt, täglich werden es mehr. Selbstverständlich sind hierbei einige rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Eines davon ist das Impressum, welches auch im Social Media Bereich erstellt werden muss – aber wie? Bei Twitter beispielsweise ist das nicht ganz so einfach. Deshalb informieren wir im folgenden Ratgeber darüber, wie und mit welchen Tricks für den Kurznachrichtendienst Twitter ein rechtssicheres Impressum erstellt werden kann.

Inhalt

  1. §5 TMG – Impressumspflicht in sozialen Medien
  2. Lokalität des Impressums in sozialen Medien

– stets abrufbar

– ohne Umwege erreichbar

  1. Twitter-Impressum erstellen

– URL im Nutzer-Profil angeben

– Verlinkung in den Profilinformationstext einbetten

  1. Zusammenfassung

1. §5 TMG – Impressumspflicht in sozialen Medien

Aus dem TMG (Telemediengesetz) geht die Pflicht hervor, ein Impressum anzuführen. Dies gilt für kommerzielle Dienstanbieter im Bereich der Telemedien, welche durch das Impressum Kontakt-Informationen leicht erkennbar, stets erreichbar, abrufbar und verfügbar halten müssen. Das Impressum muss also immer folgendes enthalten:

Name und Anschrift der niedergelassenen Geschäftsstelle.

• Eventuell die Rechtsform, die zur Vertretung berechtigten Personen und, falls über das Kapital der Gesellschaft Angaben gemacht werden, das Grund- und Stammkapital. Sollten nicht alle in finanzieller Form zu leistenden Einlagen eingezahlt sein, muss ebenso der gesamte Betrag der ausstehenden Einlagen beziffert werden.

• Eventuell das Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder das Vereinsregister inklusive Registernummer.

Kontaktangaben zur schnellen Erreichbarkeit und Kommunikation – inklusive E-Mailadresse.

Ferner sind für spezielle Berufe oder Tätigkeiten, für welche eine Zulassung seitens einer Behörde erforderlich ist oder für Gesellschaften und Besonderheiten hinsichtlich des Steuerrechts weitere Informationen nötig. Nach §2 Nr. 1 TMG ist ein Dienstanbieter eine juristische oder natürliche Person, die den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt oder diese zur Nutzung bereithält. Demnach sind die Informationspflichten nicht alleine von den eigentlichen Bereitstellern des Online-Dienstes einzuhalten, sondern sind auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Dienste dazu genutzt werden, eigene oder eigens zusammengesammelte Inhalte und Informationen geschäftsmäßig zu verbreiten.
§5 Abs. 1 TMG lässt zwar vermuten, dass eine geschäftsmäßige Tätigkeit unentgeltlich stattfindet, allerdings ist das nicht zwingend erforderlich. Das bedeutet, dass eine geschäftsmäßige Tätigkeit im Grunde jede Tätigkeit ist, vollkommen gleich ob dahinter eine Absicht auf Gewinn steckt oder nicht. Eine Rechtssprechungspraxis, welche sich auf soziale Medien fokussierte und eine sich nicht auf rein familiäre oder private Inhalte beschränkende Impressumspflicht vorschrieb leitete dies ein. Ferner wurde die Ausweitung der Impressumspflicht auf Präsenzen oder Profile innerhalb sozialer Medien dadurch begründet, dass das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 jene Accounts, die nicht privaten Zwecken dienlich sind, mit kommerziellen Websites gleichstellte, die bekanntlich impressumspflichtig sind. Danach haben weitere, Gerichte (auch jene höherer Instanzen) dieses Urteil anerkannt (z.B. das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 13.08.2013). Ein Grundlagenurteil des Bundesgerichtshofs ergab, dass Verstöße gegen die Pflicht eines Impressums dem Verstoß gegen den Wettbewerb nach $4 Nr. 11 UWG gleichwiegen.

2. Lokalität des Impressums in sozialen Medien

Das Impressum muss leicht abzurufen sein. Das bedeutet, dass es zudem leicht erkennbar, ohne Umwege erreichbar und stets abrufbar sein muss. Im Zusammenhang mit den Gestaltungselementen, die von entsprechenden Anbietern sozialer Dienste angeboten werden, ergibt sich hieraus ein Problem: Weitgehend sind die Accounts im Gegensatz zur eigenen Website nicht personalisierbar, zumindest nicht soweit, als dass ein Impressum dort unmittelbar aufgerufen werden kann, weil oft zu wenig Raum für die komplette Angabe der Pflichtinformationen gegeben ist. Es besteht ein hohes Abmahnrisiko auch deswegen, weil der gewählte Ort des Impressums oft der omnipräsenten Wahrnehmung im Wege stand.

  • Stets abrufbar wird ein Impressum in sozialen Netzwerken nur dann, wenn dessen Abruf auf dem Account nicht vom Nutzerverhalten abhängt. Konkret bedeutet das, dass es sich nicht auf Unterseiten und in Unterrubriken befinden darf. Dieses Problem kann beseitigt werden, wenn das Impressum in speziellen Felder der Startseite verlinkt oder eingebettet wird. Ferner muss es stets rechts oder linksbündig aufgeführt sein.
  • Ohne Umwege erreichbar ist ein Impressum in sozialen Netzwerken nur dann, wenn es ohne Zwischenschritte einsehbar ist. Deshalb darf kein Such- oder Rechercheaufwand von Nöten sein, um das Impressum zu erreichen. Auch darf der Nutzer nicht durch Weiterleitungen von der Einsicht abgehalten werden. Die Verlinkung auf ein externes Impressum in sozialen Netzwerken steht diesem Kriterium auf Grund der räumlichen Beschränkung, die dort gegeben ist, nicht entgegen, wenn der Link unmissverständlich so kenntlich gemacht wird, dass der Nutzer weiß, dass er auf das Impressum verweist. Das kann entweder durch einen entsprechenden Hyperlink „Impressum“ oder dadurch verwirklicht werden, dass der Link als ein Link auf das Impressum ausgewiesen wird (z.B. „Impressum – www.[…].de“).
  • Leicht erkennbar ist ein Impressum wiederum nur dann, wenn durch die Bezeichnung auf die inhaltlichen Infos rückgeschlossen werden kann. Es muss zwar nicht der Begriff „Impressum“ aufgeführt werden, beispielsweise ist ein „Kontakt“ auch zulässig, jedoch sind beispielsweise die Wörter „Infos“ und „Information“ für unzulässig erklärt worden (LG Aschaffenburg 19.08.11).

2. Twitter-Impressum erstellen

Die obigen rechtlichen Informationen bilden die Grundlage für die nun folgende bebilderte Anleitung, die veranschaulichen soll, wie die Impressumspflicht bei Twitter eingehalten wird. Es bestehen im Grunde zwei Möglichkeiten, dies zu tun, nur eine davon wird den gesetzlichen Bedingungen aber in vollem Umfang gerecht.

– URL im Nutzer-Profil angeben

Twitter ermöglicht es seinen Nutzern, innerhalb ihres Profils eine URL einer Website anzugeben, welche dadurch auf der Startseite ersichtlich ist. Dies hat den Anschein einer optimalen Lösung zum direkten Verweis auf eine externe Website mit dem entsprechenden Impressum, allerdings gibt es etwas, was beachtet werden sollte: Das Impressum muss unmittelbar als ein solches erkennbar sein. Die Programmierung der Website Twitter erlaubt es dem Nutzer nicht, ein singuläres Wort vor den Link zu setzen, um das Impressum bzw. den Link direkt als einen solchen auszuweisen.

Deshalb muss der Link zwangsweise das Wort „Impressum“ beinhalten – mit möglichst wenig anderen Lettern (z.B. www.etwas.de/impressum.html). Aber selbst wenn das so ist, gibt es ein Problem: Die Textfelder von Twitter werden abhängig von dem Gerät, von welchem aus die Website aufgerufen wird, unterschiedlich groß bzw. lang dargestellt. Es könnte dadurch möglich sein, dass das Wort „Impressum“ am Ende des Links abgeschnitten wird bzw. nicht direkt ersichtlich ist, wodurch der Verweis auf das Impressum nicht direkt als ein solcher erkennbar ist. Die Impressumspflicht ist hier unzureichend umgesetzt, weshalb Abmahngefahr besteht.

– Verlinkung in den Profilinformationstext einbetten

Die erste Möglichkeit wird der Impressumspflicht nicht hinreichend gerecht. Deshalb muss wird die zweite Möglichkeit, die Einbettung in den Informationstext des Profils, empfohlen.

Dazu muss zu allererst auf die Schaltfläche „Profil bearbeiten“ auf der Einstiegsseite Twitters geklickt werden.

Daraufhin befinden wir uns im Bearbeitungsmodus des Profils und können links im Feld “Bio” einen beliebigen Text einfügen.

Entgegen dem Feld für die URL ist es dem Nutzer hier nun möglich, eine Website mit einem singulären, vorangestellten Wort als Impressum auszuweisen. In diesem Zuge kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Link das Wort Impressum beinhalten muss. Es wird nun also der Link des externen Impressums kopiert und in das Feld eingefügt, wobei vor den Link die Zeichenkette „Impressum: “ gesetzt wird.

In unserem Fall: 

Twitterprofil der SEO und Marketing Agentur SeoFoxx

Impressum:

Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der Link gerätespezifisch je nach Größe des Textfeldes angeschnitten werden kann, wenn dieser zu lang ist. Wenn das passiert, besteht Abmahngefahr weil die Richtlinien für die Impressumspflicht nicht vollständig befolgt werden. Abhilfe schafft die Verkürzung des Links durch einen entsprechenden Dienst (tinyurl.com, bit.ly, …), sodass der Link in jedem Fall angezeigt wird. Um jeglichen Risiken vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Verkürzung in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.

Ein anschließender Klick auf „Änderungen speichern“ bringt den Nutzer zurück zur Profil-Startseite, wo nun der verkürzte Link zum Impressum inklusive der vorangestellten Bezeichnung dargestellt wird.

3. Zusammenfassung

Ein rechtskonformes Impressum wird auch einem geschäftsmäßig betriebenen Twitter-Profil vorausgesetzt. Das Impressum muss zudem leicht erkennbar, stets abrufbar und ohne Umwege erreichbar sein. Grundsätzlich kann dieser Bedingung durch die Einbettung der URL in das entsprechende Textfeld auf Twitter Rechnung getragen werden, allerdings hängt die vollständige Darstellung von der Formatierung der Website ab, die wiederum vom Abrufgerät abhängig ist. Deshalb besteht hier ein Risiko für Abmahnungen. In diesem Zuge ist es besser, den Link mit vorangestellter Ausweisung in die „biography“ einzufügen und durch einen entsprechenden Dienst wie tinyurl.com oder bit.ly zu verkürzen. Die bebilderte Anleitung befindet sich weiter oben und erklärt die nötigen Schritte detailliert.